5 Erklärung und Datenschutz
Hinweise zur Verkehrstüchtigkeit nach zahnärztlichen Behandlungen
Bitte beachten Sie, dass Ihre Verkehrstüchtigkeit im Straßenverkehr nach einer zahnärztlichen Behandlung unter Umständen bis zu 24 Stunden beeinträchtigt sein kann. Dies kann sowohl durch die Behandlung selbst als auch durch den Einfluss von Injektionen oder anderen Medikamenten hervorgerufen werden.
Einverständnis Röntgenerklärung
Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung notwendige Röntgenuntersuchungen bei mir durchgeführt werden. Ich willige hiermit ein, dass die Zahnarztpraxis iDent Befunde und Behandlungsdaten (beispielsweise vorhandene Röntgenbilder) bei weiteren Leistungserbringern (beispielsweise Kieferorthopäde / Hausarzt) einholt und in der Praxis erhobene Befunde mitbehandelnden Ärzten übermittelt.
Datenschutzinformation und Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung nach EU-DSGVO
An dieser Stelle möchten wir Sie darüber informieren, dass im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung in unserer Praxis personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden. Die Erhebung und Speicherung der Daten ist für die Behandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 b) EU-DSGVO notwendig. Durch Ihre Unterschrift auf dieser Seite erklären Sie sich ausdrücklich mit der für Ihre Behandlung notwendigen Erhebung und Speicherung persönlicher Daten einverstanden. Sie haben das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen, jedoch wirkt ein Widerruf nur für die Zukunft, da nach gesetzlichen Bestimmungen eine Dokumentation Ihrer Behandlungsdaten zwingend vorgeschrieben ist. Nach Widerruf dieser Einwilligungserklärung ist allerdings eine weitere Behandlung nicht mehr möglich. Weitere Informationen zum Datenschutz, welche Rechte Sie beim Datenschutz haben oder eine Auskunft zu welchem Zweck unsere Praxis Daten erhebt, speichert oder weiterleitet erhalten Sie jederzeit auf Nachfrage an der Rezeption.
Ich bestätige hiermit, dass ich über die Behandlungsrisiken einer Leitungsanästhesie aufgeklärt worden bin. Mir wurde im Einzelnen erläutert, was unter einer „Leitungsanästhesie“ zu verstehen ist und welche Behandlungsrisiken daraus bei chirurgischen und/oder konservierenden/prothetischen Behandlungen entstehen können, wenn eine Leitungsanästhesie im Unterkiefer vor- genommen wird. Mir wurde u. a. erläutert, dass eine eventuelle Schädigung des Zungennervs und/oder des Unterkiefernervs zwar ein sehr seltenes, aber nicht auszuschließendes Risiko ist, das eventuell zu dauerhaften Beeinträchtigungen
führen kann (Sensibilitätsstörungen, Taubheitsgefühl, Geschmacksstörungen, etc.).
Ebenso ist mir bewusst, dass allergische Reaktionen durch das Betäubungsmittel entstehen können. Es können Kopfschmerzen und leichtes Schwindelgefühl auftreten. Außerdem können die Reaktionsfähigkeit und das Konzentrationsvermögen vermindert sein, was vor allem bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten ist.
Ich erteile hiermit für die Durchführung einer Leitungsanästhesie im Zusammenhang mit der von mir gewünschten Zahnbehandlung mein ausdrückliches Einverständnis. Ich lege auf eine ausreichende Schmerzfreiheit bei der Zahnbehandlung großen Wert.
Terminabsprachen & Versichertenkarte
Wir sind eine Bestellpraxis und bitten Sie Termine, die Sie nicht einhalten können, spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Anderenfalls müssen wir Ihnen leider ein Ausfallhonorar (100€/Std.) in Rechnung stellen. Zudem benötigen wir Ihre Krankenversichertenkarte bei jedem Besuch in der Praxis. Liegt sie uns 14 Tage nach der Behandlung nicht vor, müssen wir Sie als Privatpatient betrachten und Sie erhalten eine Rechnung.
Bestätigung & Aktualität Ihrer Angaben
6 Rechnung und Erstattung
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
Erfahrungen zeigen, dass bei der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen, Zahnzusatzversicherungen und durch Beihilfestellen sehr häufig Diskussionen zur Erstattung auftreten.
Die Gründe hierfür liegen in der Verschiedenheit der beiden im Rahmen der Privatbehandlung zu berücksichtigenden und streng voneinander zu trennenden Rechtsbeziehungen.
-
Zum einen handelt es sich um die Rechtsbeziehung zwischen Patienten und Zahnarzt. Zum anderen besteht eine davon unabhängige, zweite Rechtsbeziehung zwischen Patienten und kostenerstattender Stelle (Private Krankenversicherung oder Beihilfestelle).
-
Im Rechtsverhältnis Patient / Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung ausnahmslos die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte. Dabei orientiert sich der Zahnarzt in Zweifelsfragen an den Rechtsauffassungen der Bundeskammer oder der zuständigen Zahnärztekammer.
-
In der Rechtsbeziehung Patient/kostenerstattende Stelle finden, neben der Gebührenordnung für Zahnärzte, jedoch ergänzend Bestimmungen des Versicherungsvertrages, tarifvertragliche Reglungen, Beihilferichtlinien und nicht zuletzt die Auffassung der kostenerstattenden Stelle zu den verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung Anwendung. Das führt dazu, dass von Seiten der kostenerstattenden Stelle mitunter abweichende Interpretationen, Forderungen und teilweise subjektive Aussagen im Rahmen der Bearbeitung von Rechnungen und Behandlungsplänen getroffen werden, die häufig im Widerspruch zu den zahnärztlichen Auffassungen zur Gebührenordnung stehen.
Die Rechnungserstellung (Berechnungsfähigkeit) und Rechnungserstattung (Erstattungsfähigkeit) sind zwei voneinander rechtlich getrennt zu sehende Vorgänge. Deshalb darf der Zahnarzt seine Rechnung nicht nach den Vorstellungen der kostenerstattenden Stelle ausfertigen. Der Zahnarzt hat keinen Einfluss auf die Erstattung der in der zahnärztlichen Rechnung aufgeführten Honorare und Gebührenpositionen durch Private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.
* Pflichtfeld